Staatliches Wächteramt
Kurzinformation
Kinder- und Jugendhilfe ist in erster Linie ein helfendes, beratendes, unterstützendes und förderndes Angebot für junge Menschen und ihre Familien. Der Staat achtet das "natürliche Recht der Eltern", für die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu sorgen und dieser Verpflichtung nach den je eigenen Vorstellungen und Möglichkeiten gerecht zu werden (vgl. Art. 6 Grundgesetz). Dieses grundgesetzlich verankerte elterliche Erziehungsrecht schafft aber keinen rechtsfreien oder willkürlichen Raum: "Über ihre (der Eltern) Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft" (Art. 6 Abs.2 Satz 2 Grundgesetz; § 1 Abs.2 SGB VIII).
Damit ist grundgelegt, was im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als "staatliches Wächteramt" verstanden wird: Mit einer breiten Palette von Leistungen für Eltern und andere Personensorgeberechtigte sowie für die jungen Menschen selbst leistet die Kinder- und Jugendhilfe einen wichtigen Beitrag, dem Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit Geltung zu verleihen (§ 1 SGB VIII). Wo gegen dieses Recht in schwerwiegender Weise verstoßen wird, muss Jugendhilfe zum Schutz von Kindern und Jugendlichen eingreifen und im Falle andauernder Gefährdungen beim Familiengericht die notwendigen Maßnahmen erwirken. Daneben hat der Gesetzgeber weitere Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen getroffen.
Mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK" vom 08.09.2005 wurden die Aufgaben des Jugendamts bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags im Falle der Kindeswohlgefährdung, insbesondere durch die Regelungen in § 8a SGB VIII, präzisiert.
Außerhalb des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bestehen insbesondere im Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG), im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medien (GjSM) sowie im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) weitere Schutzvorschriften zugunsten von Kindern und Jugendlichen (siehe Jugendschutz).
Zur vertiefenden Information
ZBFS - Bayerisches Landesjugendamt (Hg.):
Schützen - Helfen - Begleiten. Handreichung zur Wahrnehmung des Schutzauftrags der Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung
Red.: Dr. Robert Sauter, Hans Hillmeier, Gertraud Huber; 3. aktualisierte Auflage, München 2008.
Heilmann, S.: Wann muss das Jugendamt eingreifen? Eine Behörde zwischen Elternrecht und Kindeswohl
BLJA Mitteilungsblatt 1/2002.
Feldmann, G./Hillmeier, H./Lichtinger, M.: Jugendhilfe und Wächteramt
BLJA Mitteilungsblatt 4/1997.



